Allgemeine Geschäftsbedingungen

Först GmbH

Fassung Januar 2016

 

1. Schriftform, Geltungsbereich, Widersprechen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bestellungen und vor oder bei Aufnahme der Bestellung getroffene Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für eine Abweichung von dem vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Först GmbH (nachfolgend: „Lieferer“), gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Bedingungen des Lieferers abweichende Allgemeine Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend des Bestellers, werden nicht anerkannt, es sei denn der Lieferer hat den Allgemeinen Bedingungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Bedingungen des Lieferers gelten im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträge.

 

2. Angebote, Prospekte

Die Angebote des Lieferers sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei dem Lieferer eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Besteller zustande. Alle in den Angeboten und Prospekten des Lieferers enthaltenen Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter Berücksichtigung der handelsüblichen Toleranzen.

 

3. Preise, Vorleistungspflicht, Vermögensverschlechterung

3.1 Die verbindlichen Preise und Fälligkeiten ergeben sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise des Lieferers netto ab Werk in Euro zzgl. Mehrwertsteuer, ohne irgendwelche Abzüge.

3.2 Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferer zurückzuerstatten, falls er hierfür leistungspflichtig geworden ist.

3.3 Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet. Sie wird nicht zurückgenommen.

3.4 Allfällige Materialrücktransportaufträge durch den Besteller müssen mit der von dem Lieferer bezeichneten Haus-Spedition des Lieferers erfolgen, da ansonsten die Rücktransportkosten zu Lasten des Bestellers gehen.

3.5 Tritt nach Vertragsabschluss in die Vermögensverhältnisse des Bestellers eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, kann der Lieferer die ihm obliegende Leistung verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Dies gilt auch dann, wenn dem Lieferer eine bei Vertragsschluss bereits bestehende wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers erst nach Vertragsschluss bekannt wird, ohne dass der Lieferer hiervon Kenntnis haben musste. Bewirkt der Besteller trotz schriftlicher

Aufforderung binnen angemessener Frist die Gegenleistung nicht, bzw. leistet er dafür keine Sicherheit, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

4. Lieferzeiten, Liefertermine, Lieferverzögerung

4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

4.6 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf Seiten des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt 7.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

4.7 Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Absatz 7.2 dieser Bedingungen.

 

 

5. Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

5.1 Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz Großensee des Lieferers.

5.2 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen ausgeliefert werden oder der Lieferer noch andere Leistungen z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Annahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

5.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zugerechnet sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.

5.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

 

6. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 7. - Gewähr wie folgt:

Sachmängel

6.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Zum Zweck der Feststellung von Mängeln hat der Besteller alle Liefergegenstände unverzüglich nach Inbesitznahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Unterlässt der Besteller dies, gelten die Liefergegenstände als genehmigt, es sei denn, dass ein Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss dieser unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Anderenfalls gelten die Gegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

6.2 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

6.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellen - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

6.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht auf Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

6.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung durch den Lieferer für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

6.7 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

6.8 Die in Abschnitt 6.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 7.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 6.7 ermöglicht, dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

7. Haftung

7.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6. und 7.2.

7.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

- bei Vorsatz

- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat

  genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter, bei einfacher und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

8. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, im Fall der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Ferner gilt die 12monatige Verjährungsfrist auch nicht im Fall der Übernahme einer längeren Garantie.

 

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Erfüllungsort für Zahlungen ist Großensee. Mangels anderweitiger Vereinbarungen ist der Kaufpreis sofort zu bezahlen.

9.2 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und nur unter der Voraussetzung angenommen, dass sie diskontfähig sind. Wechselzahlungen bedürfen zudem der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Inkasso-, Diskontspesen sowie anfallende Umsatzsteuer werden neben dem Rechnungsbetrag geschuldet.

9.3 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Der Lieferer ist ferner nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9.4 Tritt der Besteller unberechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurück, ist der Lieferer berechtigt, vom Besteller eine Schadenspauschale für entgangenen Gewinn, Wertminderung und vergebliche Aufwendungen in Höhe von 10% des Auftragswertes zu verlangen. Hierdurch wird das Recht des Bestellers, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, ein Schaden, Aufwendungen oder eine Wertminderung sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, nicht beschnitten. Unberührt bleibt auch das Recht, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen soweit es auf Ansprüche aus demselben Kaufvertrag beruht.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, die wir gegen den Besteller in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ware nachträglich erwerben, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen geleistet werden.

10.2 Ferner bleiben die gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller sonstigen Forderungen, die wir gegen den Besteller gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig erwerben (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware unser Eigentum. Der Besteller erwirbt erst das Eigentum an den von uns gelieferten Waren, sobald erstmalig alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung getilgt sind.

10.3 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderungen. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Zur Sicherung unserer sämtlichen offenen Ansprüche gegenüber dem Kunden tritt dieser seine aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem Abnehmer entstandenen Forderungen bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Solange wir noch Eigentümer der Vorbehaltswaren sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.

10.4 Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir können diese Ermächtigung bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe jederzeit widerrufen.

10.5 Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

10.6 Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und sind wir deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Besteller verpflichtet, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

10.7 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Jede Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren nach Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Anteils unseres Rechnungswertes zum Rechnungswert der mitveräußerten Ware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteil haben, ist die Forderung in Höhe der Miteigentumsquote an uns abgetreten. Wir bieten dem Besteller schon jetzt die Einräumung eines Anwartschaftsrechts an den zur Entstehung gelangenden Miteigentumsanteilen an. Der Besteller nimmt dieses Angebot an. Mit der Begleichung aller uns zustehenden Ansprüche geht das Miteigentum auf den Besteller über.

10.8 Wird die Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten verbunden, so tritt uns der Besteller schon jetzt den ihm erwachsenden Vergütungsanspruch mit allen Nebenrechten in Höhe des Anteils an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Steht dem Besteller gegen seinen Kunden ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB zu, tritt er diesen Anspruch in der vorbezeichneten Höhe an uns ab. Die vorstehenden Abtretungen nehmen wir hiermit an.

10.9 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu veräußern.

10.10 Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt hat der Besteller uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

10.11 Stellt der Besteller nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, stellt er einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf unser Verlangen zur Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Gegenstände verpflichtet. Ferner sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Fall der Ausübung unseres Rücktrittsrechts ist der Besteller zur Herausgabe des Gegenstandes an uns verpflichtet. Ferner ist der Besteller in diesen Fällen verpflichtet, uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch sofern sie verarbeitet ist, nebst einer Aufstellung über die Forderungen an Drittschuldner zu übersenden.

10.12 In der Zurücknahme des Gegenstandes durch uns kann ein Rücktritt vom Vertrag liegen. Wir sind berechtigt, dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu setzen und anzudrohen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung die Annahme der Leistung abgelehnt, vom Vertrag zurückgetreten und der sichergestellte Gegenstand unter Anrechnung der erhaltenen Zahlung auf den Kaufpreis verwertet wird. Werden die Verbindlichkeiten nicht fristgerecht erfüllt, können wir die Ware freihändig verwerten. Der Besteller hat in diesem Fall die Verwertungskosten zu tragen.

10.13 Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren ausreichend zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Der Besteller tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf unser Eigentum oder Miteigentum beziehen, an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.

10.14 Auf Verlangen des Bestellers sind wir nach unserer Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten uns eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme unserer Forderungen gegenüber dem Besteller um mehr als 10% übersteigt.

 

11. Unterlagen, Pläne

11.1 Offerten, Kostenvoranschläge, Pläne, technische Unterlagen, Zeichnungen, Skizzen, andere Unterlagen sowie Teile davon stehen im Eigentum und der ausschließlichen Nutzungsberechtigung von uns und sind urheber- sowie wettbewerbsrechtlich geschützt. Wir sind alleinig berechtigt, diese Unterlagen nach freiem Belieben zu verwenden, zu ändern, umzugestalten, zu veröffentlichen oder sonst wie zu verwerten.

11.2 Jede Weitergabe dieser Unterlagen - sei es ganz, teil- oder ansatzweise - durch den Besteller an Dritte zur Erstellung von Konkurrenzofferten und -planungen, als Vorlage für eine Detaillierung oder jegliche andere Zwecke bedarf der schriftlichen Zustimmung von uns.

 

12. Anwendbares Recht

Zwischen dem Lieferer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen.

 

13. Gerichtsstand

Bei Verträgen mit Kaufleuten ist gesetzlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen dem Lieferer und dem Besteller sich ergebenden Streitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, Großensee. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, gegen den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben.

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